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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2697
OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93 (https://dejure.org/1994,2697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.01.1994 - 8 U 2961/93 (https://dejure.org/1994,2697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - 8 U 2961/93 (https://dejure.org/1994,2697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz von der Teilkaskoversicherung für Schäden am eigenen Pkw; Auffahrt auf das zuvor von einem Pkw angefahrene und auf der Fahrbahn liegende Reh; Verwirklichung einer typischen Tiergefahr (Wildschaden)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 I d
    Ausweichen vor einem auf der Fahrbahn liegenden getöteten Reh

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Nr. 1 I d
    Versicherungsschutz bei Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn liegenden, toten Reh

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Versicherungen - Reh

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wildschadenklausel einer Teilkaskoversicherung: Bei Zusammenstoß mit wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh besteht Anspruch auf Versicherungsschutz - Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild nicht sachgerecht

Verfahrensgang

  • LG Ansbach - 2 O 244/93
  • OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2903 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 537
  • NZV 1994, 232
  • VersR 1994, 929
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 31.01.1986 - 10 U 4630/85

    Wildschadenklausel; Haarwild; Versicherungsschutz; Hindernis; Fahrbahn;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93
    Allerdings hat das OLG München angenommen (VersR 86, 863), daß der Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einem auf der Fahrbahn liegenden Tierkadaver unter bestimmten Voraussetzungen nicht gemäß § 12 AKB als Wildschaden versichert sei; nämlich dann nicht, wenn "einerseits ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und andererseits dieser Zustand schon so lange angedauert hat, daß vorausgehende Tierbewegungen keinen Einfluß mehr auf das Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer haben konnten".
  • BGH, 15.06.1983 - IVa ZR 31/82

    Erstreckung des Krankenversicherungsschutzes auf die Kosten einer Kurbehandlung -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93
    Von dem Wortlaut ist aber bei der Auslegung der AKB zunächst auszugehen und bei der Anwendung der Auslegungsvorschriften der §§ 157, 133 BGB darauf abzustellen, was der Wortsinn der jeweiligen Formulierung in Bezug auf das Verständnis der Allgemeinheit erfordert und nicht auf die fachtechnische Bedeutung des auszulegenden Begriffs (vgl. Theada: Die Wildschadensklausel in der Teilkaskoversicherung, VersR 74, 214; BGH VersR 83, 850).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 96/77

    Unzulässige Werbung eines Möbeleinzelhändlers - Werbung mit zehn Häusern für den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93
    Das ist dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGH NJW 80, 886; 92, 3236).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1984 - 4 U 110/84

    Beweislast; Unfallursächlichkeit; Haarwild; Fahrzeugschaden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93
    Auch das OLG Düsseldorf (VersR 85, 851) hatte keine Bedenken, das Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden toten Hasen als Zusammenstoß eines Pkw mit Haarwild im Sinne von § 12 AKB gelten zu lassen.
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen -

    Sie erfasst auch das von Haarwild für den Straßenverkehr ausgehende Risiko jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn - wie hier - im Rahmen eines einheitlichen Geschehens das Haarwild in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wird und es vom Zufall abhängt, ob das Wild bereits von dem ersten oder von nachfolgenden Fahrzeugen getötet wird (so auch OLG Nürnberg, NJW-RR 1994, 537; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 106/01

    Ersatzpflicht aus Teilkaskoversicherung bei Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit

    Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1991, 459, 460; Senat VersR 1994, 592; OLG Nürnberg VersR 1994, 929; OLG Köln NVersZ 2001, 322) nur der Fall, wenn und soweit ein Zusammenstoß mit dem Tier, also eine Berührung des Tieres, den Verkehrsunfall und die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges bewirkt hat, nicht aber schon dann, wenn der Fahrer, um einen Zusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden, diesem auszuweichen versucht, das Fahrzeug ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt und dadurch beschädigt oder zerstört wird.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.06.1993 - 7 U 149/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3186
OLG Köln, 03.06.1993 - 7 U 149/92 (https://dejure.org/1993,3186)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.06.1993 - 7 U 149/92 (https://dejure.org/1993,3186)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 1993 - 7 U 149/92 (https://dejure.org/1993,3186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schulträger; Bereitstellungspflicht; Anlagen; Einrichtungen; Unterhaltungspflicht; Lehrer; Aufbewahrungsmöglichkeit; Mitnahme allgemein üblich; Dienstliche Aufgaben; Erforderliche Gerätschaften; Aufbewahrungsbehältnis; Öffentlich-rechtliche Verwahrung; ...

  • VersR (via Owlit)

    SchVG NW § 30; BGB § 670; BGB § 683
    Keine Verwahrungspflicht des Schulträgers für Sachen des Lehrers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung, Schadensersatz - Diebstahl von Videokassetten eines Lehrers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2903 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 618
  • VersR 1994, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 126/88

    Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe einer in öffentliche Verwahrung

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1993 - 7 U 149/92
    Bei dieser hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des § 282 BGB zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe eines Gegenstands die Folge eines von ihm nicht zu vertretenen Umstands ist (BGH NJW 1990, 1230 f.; BVerwG NJW 1978, 717, 719).
  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74

    Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1993 - 7 U 149/92
    Bei dieser hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des § 282 BGB zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe eines Gegenstands die Folge eines von ihm nicht zu vertretenen Umstands ist (BGH NJW 1990, 1230 f.; BVerwG NJW 1978, 717, 719).
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 206/86

    Amtspflicht des Schulträgers zur Schaffung von Möglichkeiten sicherer

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.1993 - 7 U 149/92
    Nicht jede Verletzung einer Obhutspflicht führt zu Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung; diese kann auch (bloße) Amtspflicht sein (siehe BGH NJW 1988, 1258 - Aufbewahrung mitgebrachter Sachen während einer Elternversammlung in der Schule - Ossenbühl, Staatshaftungsrecht § 43, 1 b Seite 287) bzw. Nebenpflicht aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis.
  • LG Regensburg, 23.02.2022 - SR StVK 214/20

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlicher

    Öffentlich-rechtlich ist die Verwahrung, wenn ein Verwaltungsträger oder ein Privater kraft öffentlichen Rechts (z.B. aufgrund einer Rechtsnorm, eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) die Sache in seine Obhut nimmt und hierzu der Berechtigte rein tatsächlich vollständig aus seiner Obhutsstellung verdrängt wird (vgl. BGH MDR 1975, 213; OLG Köln NVwZ 1994, 618 (619 f.)).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.11.1993 - 12 UF 103/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2204
OLG Hamburg, 05.11.1993 - 12 UF 103/93 (https://dejure.org/1993,2204)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.1993 - 12 UF 103/93 (https://dejure.org/1993,2204)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 1993 - 12 UF 103/93 (https://dejure.org/1993,2204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsansprüche; Träger der Sozialhilfe; Zeitpunkt des Übergangs

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BSHG § 91 Abs. 3 S. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2903
  • NJW 1995, 3408 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 126
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Umstritten ist, ob diese Legalzession rückwirkend auch Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 27. Juni 1993 erfaßt, wenn deren Voraussetzungen für eine Geltendmachung für die Vergangenheit - sei es durch Verzug gemäß § 1613 BGB oder Rechtswahrungsanzeige - zwar gegeben waren, aber noch keine Überleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG a.F. erfolgt war (bejahend: OLG Hamburg FamRZ 1994, 126 [OLG Hamburg 05.11.1993 - 12 UF 103/93]; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 1223; OLG Karlsruhe, NJW 1994, 2902 [OLG Karlsruhe 05.05.1994 - 2 UF 293/93]; OLG Köln FamRZ 1994, 970 [OLG Köln 31.01.1994 - 10 WF 292/93]; AG Kerpen FamRZ 1994, 1425 [AG Kerpen 02.02.1994 - 51 F 142/93]; Brudermüller FuR 1995, 17; Künkel aaO. S. 549; Scholz aaO. S. 1; verneinend: OLG Koblenz FamRZ 1995, 171, 172 [OLG Koblenz 09.06.1994 - 11 UF 700/93]; OVG Münster FamRZ 1994, 594; Wohlgemuth FamRZ 1995, 333 [BGH 16.03.1994 - XII ZR 225/92]).
  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den

    Ob die Auffassung zutrifft, die Neuregelung, wonach Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, die der Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung hat, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F.), betreffe auch Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (so OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 1993 - 12 UF 103/93 - <NJW 1994, 2903>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 UF 293/93 - <NJW 1994, 2902>; a.A. wohl OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 861/91 - <NJW 1994, 675>), ist hier nicht generell zu entscheiden; denn jedenfalls gilt § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG (n.F.) nicht für den vorliegenden Fall, in dem der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch bereits vor Eintritt der Rechtsänderung auf sich übergeleitet hatte.
  • OLG Karlsruhe, 03.11.1994 - 2 UF 121/94

    Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1993 auch Unterhaltsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 27.06.1993 (Senatsurteil vom 05.05.1994, NJW 1994, 2902; so auch 18. ZS., Urt. v. 31.5.1995, 18 UF 174/83; OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 ; OLG Köln, FamRZ 1994, 970 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224; Scholz, FamRZ 1994, 1; Künkel, FamRZ 1994, 540, 549, 550; a. A. OVG Münster, FamRZ 1994, 594, 595 = NJW 1994 675).
  • OLG Köln, 31.01.1994 - 10 WF 292/93

    Prozeßstandschaft Unterhaltsanspruch Sozialhilfeträger Anspruchsübergang

    Dies bedeutet, daß sich der gesetzliche Anspruchsübergang - verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe OLG Hamburg FamRZ 1994, 126) - auf den vor Inkrafttreten der Neuregelung liegenden Zeitraum bis zum Einsetzen der Sozialhilfe zurückerstreckt.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 2 UF 225/92

    Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der

    Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG 1993 erfaßt auch Unterhaltsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 27.06.1993 (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NJW 1994, 2902; ebenso der 18. ZS (FamS), Urteil vom 31.05.1994 - 18 UF 174/83; OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 ; OLG Köln, FamRZ 1994, 970 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224; Scholz, FamRZ 1994, 1; Künkel, FamRZ 1994, 540, 549, 550; a.A. OVG Münster, FamRZ 1994, 594, 595).
  • AG Aachen, 27.10.1995 - 21 F 298/90

    Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt; Verwirkung der Geltendmachung eines

    Nach alledem ist der Klägerin der zuerkannte Unterhalt, wie tenoriert, zuzusprechen, wobei dieser ab Anhängigkeit, mithin ab dem 15.12.1990, fälliggestellt ist und bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (§ 91 Abs. 3 BSHG; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 5.11.1993, FamRZ 1994, 126).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1994 - 7 WF 7/94

    Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen

    Die Neuordnung in § 91 BSHG ist am 27.06.1993 in Kraft getreten; da das Gesetz eine Übergangsvorschrift nicht enthält und mithin auch selbst eine rückwirkende Kraft nicht für sich in Anspruch nimmt, ist § 91 BSHG n.F. für die Zeit ab dem 27.06.1993 anzuwenden (so auch Scholz, FamRZ 1994, 1 und OVG Münster, Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 861/91 - siehe Umschlagseite II Heft 4 der FamRZ 1994; die anderslautende Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 misst dem Gesetz eine Wirkung zu, die es selbst nicht beansprucht).
  • OLG Hamm, 19.08.1994 - 5 UF 68/94

    Prozeßführungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten bei Bezug von Sozialhilfe

    Entgegen der von beiden Parteien vertretenen Auffassung geht der Unterhaltsanspruch eines Hilfeempfängers nicht nur für die Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes am 27.06.1993, sondern rückwirkend für die Zeit davor auf den Sozialhilfeträger über, sofern die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 BSHG erfüllt sind (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 ; OLG Köln, FamRZ 1994, 970 ; Scholz, FamRZ 1994, 1; Künkel, FamRZ 1994, 540 ff., 549; a.A. OVG Münster, FamRZ 1994, 594, 595).
  • OLG Hamburg, 24.05.1994 - 2 WF 50/94

    Wirksamkeit der Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger und Träger der

    Soweit öffentliche Hilfeträger, nämlich die Unterhaltsvorschusskasse und der Sozialhilfeträger, für den genannten Zeitraum öffentliche Hilfeleistungen an die Kinder der Parteien erbracht haben, sind die Unterhaltsansprüche gem. § 7 Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) kraft Gesetzes und gem. § 91 BSHG a.F. durch Überleitung bzw. gem. § 91 BSHG in der seit dem 27. Juni 1993 geltenden Fassung kraft Gesetzes (vgl. wegen der Rückwirkung der Neuregelung auf vor Inkrafttreten nicht abgeschlossene Tatbestände OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 ; a.A. OVG Münster, FamRZ 1994, 594 ) auf die genannten öffentlichen Hilfeträger übergegangen und stehen infolgedessen den Kindern der Parteien nicht mehr zu, woran die treuhänderische Rückübertragung der auf die Hilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Kinder der Parteien nichts zu ändern vermag (vgl. 2.).
  • OLG Oldenburg, 29.09.1995 - 14 UF 50/95

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen, in einem Heim untergebrachten Kindes;

    Denn der in § 91 Abs. 1 BSHG n.F. angeordnete gesetzliche Anspruchsübergang hat zur Folge, dass auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG erfüllt sind (vgl. BGH FamRZ 1995, 871 f.; OLG Hamburg FamRZ 1994, 126 [OLG Hamburg 05.11.1993 - 12 UF 103/93] ; OLG Köln FamRZ 1994, 970 [OLG Köln 31.01.1994 - 10 WF 292/93] ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 6 S 3056/94

    Sozialhilfe: zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger -

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